Was ist erlaubt, was ist verboten?
1. Die Kamera darf nur das eigene Grundstück filmen. Auf schwenkbare Kameras sollte verzichtet werden.
2. Aufnahmen öffentlicher Bereiche wie Straßen und Gehwege sind in der Regel verboten.
3. Wer unrechtmäßig gefilmt wird, kann Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
4. Besucher sollten auf die Überwachung aufmerksam gemacht werden.
5. Das Nachbargrundstück darf nicht gefilmt werden.
Fragen und Antworten
1.Darf ich an meinem Haus eine Überwachungskamera anbringen?
Ja. Das eigene Einfamilienhaus und Grundstück zu überwachen, ist erlaubt. Die Kamera können Sie vorsorglich anbringen, um Diebe von einem Einbruch oder Sprayer von einem Graffito abzuhalten. Sie können mithilfe der Überwachung aber auch Beweise sammeln, wenn Sie bereits von Diebstahl oder Sachbeschädigung betroffen waren und denken, dass der Täter wiederkehrt.
2.Gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Videoüberwachung?
Wichtig ist, dass Sie nur Ihr eigenes Grundstück überwachen. Sie dürfen also weder das Grundstück des Nachbarn beobachten noch gemeinsame Zugangswege oder gemeinsam genutzte Einfahrten. Eine solche Beobachtung würde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn eingreifen, genauer: in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das grundgesetzlich geschützt ist.
3. Was bedeutet das: Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Jede Person darf selbst entscheiden, wann und wie Dinge des persönlichen Lebens offenbart werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht im „Volkszählungsurteil“ aus dem Jahr 1983 entwickelt. Eine Videoaufzeichnung verletzt unter Umständen auch das Recht am eigenen Bild: Jeder darf selbst bestimmen, ob Videos oder Fotos in der Öffentlichkeit gezeigt oder verbreitet werden (Special Recht am eigenen Bild, Finanztest 8/2016). Heimliches Filmen greift ebenso in das Recht am eigenen Bild ein wie eine Veröffentlichung der Aufnahmen ohne Erlaubnis des Gefilmten, etwa durch Hochladen ins Internet.
4. Unsere Tochter besitzt eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Verwalter hat ohne vorherige Absprache eine Kamera an der Eingangstür anbringen lassen. Darf er das?
Nein, das Verhalten des Verwalters ist nicht in Ordnung. Die Kamera erfasst den Eingangsbereich der Wohnungseigentümeranlage, den alle Eigentümer passieren müssen. Sie werden also beim Betreten und Verlassen des Hauses überwacht. Das ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Jeder darf entscheiden, wann und wie Dinge des persönlichen Lebens offenbart werden. Dazu gehört, dass es niemand hinnehmen muss, einfach gefilmt zu werden. Bevor die Kamera installiert wurde, hätten alle Eigentümer ihre Zustimmung geben müssen. Das heißt: Sie hätten die Maßnahme gemeinschaftlich beschließen müssen. Wem die Kamera also nicht passt, der kann vom Verwalter verlangen, sie wieder abzubauen.Nicht erforderlich ist ein gemeinschaftlicher Beschluss, wenn ein Miteigentümer eine Kamera anbringt, die seine Wohnung erfasst. Dann stellt das Gerät weder eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes dar noch ist es auf Sondernutzungs- oder Gemeinschaftsflächen der Eigentümeranlage gerichtet.
4. Darf die Kamera auf öffentliche Wege gerichtet sein?
Im Regelfall nicht. Wenn die Kamera öffentliche Wege oder andere öffentliche Bereiche im Visier hat, sind Passanten von der Beobachtung betroffen. Auch diesen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu, das durch die Filmerei verletzt würde. Nur ausnahmsweise ist eine private Videoüberwachung außerhalb des eigenen Grundstücks denkbar, wenn die Interessen des Eigentümers die Interessen der Beobachteten im Einzelfall überwiegen. Denkbar ist das, wenn der Eigentümer wiederholt Opfer von Straftaten war und infolgedessen über die Grundstücksgrenzen hinaus einen schmalen Streifen des Gehwegs überwacht, etwa um sein wiederholt mutwillig beschädigtes Auto zu überwachen.
5. Muss die Kamera fest installiert oder darf sie schwenkbar sein?
Am besten ist es, wenn Sie die Kamera fest installieren. So kann etwa bei Ihrem Nachbarn nicht der Eindruck entstehen, dass Sie die Kamera auf sein Grundstück richten.
6. Muss ich darauf hinweisen, dass ich mein Grundstück überwache?
Sie sollten die Personen, die Ihr Grundstück betreten, davon in Kenntnis setzen, zum Beispiel, indem Sie ein Schild aufhängen.
7. Wieso sind die Voraussetzungen für die Installation einer Überwachungskamera so streng?
Wie bereits gesagt: Jedem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder muss sich in der Öffentlichkeit frei bewegen können, ohne dass sein Verhalten jederzeit von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird. Denn beobachtet zu werden, kann weitreichende Folgen haben. Teilweise verändern Personen dann ihr gesamtes Verhalten. Davor soll das Einhalten der Rechte schützen.
8. Gelten die Regeln auch, wenn ich eine Attrappe aufhänge, um Diebe von einem Einbruch abzuhalten?
Sofern Sie nur Ihr eigenes Grundstück damit „beobachten“, können Sie getrost eine Attrappe anbringen. Aber auch diese sollte nicht auf öffentliche Wege oder das Grundstück des Nachbarn gerichtet sein. Einige Gerichte sind der Ansicht, dass Attrappen bei Passanten den Eindruck hervorrufen können, dass sie tatsächlich überwacht werden. Das erzeuge – ebenso wie bei echten Kameras – einen sogenannten Überwachungsdruck und sei damit unzulässig.
9. Wenn ich einen Einbrecher gefilmt habe – darf ich das Video dann ins Internet stellen, um Hinweise der Bevölkerung zu bekommen?
Auf gar keinen Fall. So ein privater Fahndungsaufruf ist verboten. Er greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters ein. Dieser kann Schadenersatz verlangen und fordern, dass die Aufnahmen aus dem Internet entfernt werden. Übergeben Sie das Filmmaterial der Polizei, damit diese den Täter ermitteln kann.
10. Wann muss ich die Aufnahmen wieder löschen?
Wenn Sie nur Ihr eigenes Grundstück filmen, gibt es keine rechtlichen Vorgaben dafür, wie lange Sie die Aufnahmen speichern dürfen.
11. Was droht mir, wenn ich mich nicht an die Vorgaben halte?
Wenn Sie Personen unerlaubt aufnehmen, etwa weil Sie nicht nur Ihr Grundstück filmen, sondern darüber hinaus den Gehweg davor, können diese Unterlassung, gegebenenfalls Schadenersatz, Schmerzensgeld sowie die Löschung der Aufnahmen verlangen (siehe nächster Absatz „Rechte des Gefilmten“). Von staatlicher Seite drohen ein Bußgeld und die Forderung, die Kamera abzubauen.
12. Welche Rechte hat der Gefilmte?
Unterlassung. Der Betroffene kann sich gegen unerlaubtes Filmen wehren, notfalls vor Gericht. Er kann Löschung und Unterlassung fordern. Unterlassung bedeutet: Der andere muss mit dem Filmen aufhören. Schadenersatz. Der Gefilmte kann vom Überwacher Schadenersatz fordern, etwa für entstandene Anwaltskosten. Daneben hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Eingriffs. Schwer wiegt es etwa, wenn jemand seine unbekleideten Nachbarn unerlaubt in ihrem Garten beim Sonnen filmt.
(Quelle:Stiftung Warentest / www.test.de)
Neue Kommentare